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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 4 StR 584/15
Nachholung der Einziehung des Führerscheins; Berichtigung des Maßregelausspruchs auf die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12006
Aktenzeichen: 4 StR 584/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 17.08.2015

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Maßregelausspruch dahin berichtigt und ergänzt, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass "der Führerschein des Angeklagten entzogen" und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

Der Maßregelausspruch ist dahingehend zu berichtigen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dies zieht nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB die Einziehung des Führerscheins als zwingende Folge nach sich. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser Anordnung nicht entgegen (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 262/14, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 16 mwN).

3

Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Quentin

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