Beschl. v. 12.01.2016, Az.: VI ZR 79/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Konstanz - 06.05.2013 - AZ: 4 O 406/11 Me
OLG Karlsruhe in Freiburg - 11.12.2014 - AZ: 9 U 77/13
BGH, 12.01.2016 - VI ZR 79/15
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 22. Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.
- 2.
Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, § 339
Abs. 2 ZPO.
- 3.
Das Urteil vom 22. Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbelehrung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", § 319 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2015 Bezug genommen.
Galke
Wellner
Stöhr
Oehler
Roloff
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 22.12.2015 - AZ: VI ZR 79/15
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