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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: VI ZR 79/15
Bewilligung der öffentlichen Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10356
Aktenzeichen: VI ZR 79/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120116BVIZR79.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 06.05.2013 - AZ: 4 O 406/11 Me

OLG Karlsruhe in Freiburg - 11.12.2014 - AZ: 9 U 77/13

BGH, 12.01.2016 - VI ZR 79/15

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die öffentliche Zustellung des Teilversäumnis- und Schlussurteils vom 22. Dezember 2015 sowie dieses Beschlusses an den Beklagten zu 2 wird bewilligt, § 185 Nr. 1, § 186 Abs. 1 ZPO.

  2. 2.

    Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt, § 339

    Abs. 2 ZPO.

  3. 3.

    Das Urteil vom 22. Dezember 2015 wird dahin berichtigt, dass die Worte eins bis sechs der Zeile drei der Rechtsbehelfsbelehrung lauten "binnen einer Notfrist von vier Wochen", § 319 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. September 2015 Bezug genommen.

Galke

Wellner

Stöhr

Oehler

Roloff

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 22.12.2015 - AZ: VI ZR 79/15

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