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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.11.2015, Az.: EnVR 6/13
Verteilung der Kosten eines Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nach Erledigung der Hauptsache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29919
Aktenzeichen: EnVR 6/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 12.12.2012 - AZ: VI-3 Kart 107/09 (V)

Rechtsgrundlage:

§ 90 S. 1 EnWG

BGH, 02.11.2015 - EnVR 6/13

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2015 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.600.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet der Senat nur noch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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