Beschl. v. 11.09.2015, Az.: IV ZA 16/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 21.02.2014 - AZ: 17 O 12/12
OLG Schleswig - 07.07.2015 - AZ: 3 U 25/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.09.2015 - IV ZA 16/15
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung des vor dem Amtsgericht Plön zum Aktenzeichen 8 K 67/09 anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, da er keinen statthaften Rechtsbehelf in diesem Verfahren darstellt. Eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es hier nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder eine Klage gegen Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO geht. Der Kläger macht gegen die Beklagten vielmehr einen Vermächtnisanspruch auf Übereignung von Grundbesitz geltend. Auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Diese ist nur zulässig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine Vollstreckung aus dem vom Kläger angefochtenen Berufungsurteil ist nur hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO muss beim Vollstreckungsgericht beantragt werden. Eine sofortige Anrufung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist ohnehin unzulässig.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
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