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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2015, Az.: III ZR 164/14
Anforderungen an die Individualisierung eines geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag in Anlageberatungsfällen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21199
Aktenzeichen: III ZR 164/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 04.07.2013 - AZ: 9 O 86/13

OLG Dresden - 08.04.2014 - AZ: 5 U 1320/13

BGH, 16.07.2015 - III ZR 164/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. April 2014 - 5 U 1320/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 48.828,38 €

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

1. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen in Anlageberatungsfällen an die Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs in einem Güteantrag zu stellen sind, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt. Hiernach genügt der Güteantrag der Klägerin vom 22. Dezember 2011 den Individualisierungserfordernissen nicht.

3

a) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, siehe weiter die am selben Tag ergangenen Senatsurteile III ZR 191/14, III ZR 189/14 und III ZR 227/14).

4

b) Bei dem Güteantrag der Klägerin handelt es sich um einen von den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren verwendeten "Formularantrag", der keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall aufweist. Er enthält als individuelle Angaben lediglich die Namen der Klägerin und ihres Ehemanns (als "Antragstellerpartei") sowie die Bezeichnung der Anlagefonds (hier: F. -Fonds Nr. 34 und Nr. 31) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Nicht erwähnt wird auch, welcher der beiden Eheleute welche Beteiligung (mit-)zeichnete (Fonds Nr. 34: beide Ehegatten; Fonds Nr. 31: nur Ehemann). Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass "die Antragstellerpartei" einen Anspruch habe, "so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden (und zwar gegebenenfalls mit oder ohne Finanzierungskosten?) oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligungen oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen. Ein vorgängiges Anspruchsschreiben, auf dessen Inhalt hätte Bezug genommen und das als Anlage dem Güteantrag hätte beigefügt werden können, hat es nicht gegeben. Unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

5

c) Damit war der Güteantrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Demzufolge erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung insgesamt als unbegründet. Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Januar 2013 abgelaufen.

6

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

7

3. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte entgangene Gewinn (3,7 % Zinsen jährlich als durchschnittliche Rendite von Fondsbeteiligungen) bleibt für die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht (s. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff und vom 18. März 2015 - III ZR 228/14, BeckRS 2015, 06444 Rn. 3 mwN).

Schlick

Hucke

Seiters

Tombrink

Remmert

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