Beschl. v. 11.06.2015, Az.: IX ZB 33/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Cottbus - 13.01.2015 - AZ: 2 O 91/13
OLG Brandenburg - 10.03.2015 - AZ: 7 W 19/15
BGH, 11.06.2015 - IX ZB 33/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 11. Juni 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. März 2015 wird auf Kosten der Streithelferin der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die gerichtliche Feststellung eines Vergleichs durch Beschluss 1(§ 278 Abs. 6 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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