Beschl. v. 24.02.2015, Az.: IX ZA 6/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 14.11.2012 - AZ: 1 O 425/12
OLG Hamm - 21.12.2012 - AZ: I-25 W 335/12
Rechtsgrundlagen:
BGH, 24.02.2015 - IX ZA 6/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 24. Februar 2015
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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