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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: IX ZA 6/15
Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12420
Aktenzeichen: IX ZA 6/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 14.11.2012 - AZ: 1 O 425/12

OLG Hamm - 21.12.2012 - AZ: I-25 W 335/12

BGH, 24.02.2015 - IX ZA 6/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 24. Februar 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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