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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.2015, Az.: 5 StR 5/15
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11984
Aktenzeichen: 5 StR 5/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 07.05.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 24.02.2015 - 5 StR 5/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammer bezüglich der Angeklagten H. die Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Geldstrafe in die Gesamtstrafe "aus erzieherischen Gründen" abgelehnt hat, geht der Senat davon aus, dass die Strafkammer sich mit dieser verfehlten Formulierung auf spezialpräventive Gründe (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) stützen wollte.

Sander

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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