Beschl. v. 28.01.2015, Az.: 1 StR 619/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bamberg - 02.09.2014
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 194
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 28.01.2015 - 1 StR 619/14
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 2. September 2014 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, dass allein die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angefochten ist. Dementsprechend wird auch nur die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt begehrt ("wird das Urteil insoweit abgeändert, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB untergebracht wird").
Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 Rn. 29; Beschluss vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10 mwN, NStZ-RR 2011, 255 [BGH 02.12.2010 - 4 StR 459/10]; Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11; Urteil vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 75/13).
Raum
Graf
Jäger
Cirener
Mosbacher
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