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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2014, Az.: IV ZR 8/13
Berichtigung eines Senatsurteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27525
Aktenzeichen: IV ZR 8/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 27.01.2012 - AZ: 13 O 243/10

OLG Celle - 29.11.2012 - AZ: 8 U 67/12

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 26.11.2014 - IV ZR 8/13

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann

am 26. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 5. November 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es unter II. 1. (Rn. 13) einleitend heißt:

Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht den Klagantrag zu 1 hier nicht für unbegründet erachten.

Wendt

Felsch

Harsdorf -Gebhardt

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