Beschl. v. 26.11.2014, Az.: IV ZR 8/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 27.01.2012 - AZ: 13 O 243/10
OLG Celle - 29.11.2012 - AZ: 8 U 67/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 26.11.2014 - IV ZR 8/13
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 26. November 2014
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 5. November 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es unter II. 1. (Rn. 13) einleitend heißt:
Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht den Klagantrag zu 1 hier nicht für unbegründet erachten.
Wendt
Felsch
Harsdorf -Gebhardt
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