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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2014, Az.: III ZR 156/13
Berichtigung des Senatsurteils in den Gründen von Amts wegen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26047
Aktenzeichen: III ZR 156/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 11.11.2011 - AZ: 10 O 65/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 05.11.2014 - III ZR 156/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Das am 24. April 2014 verkündete Senatsurteil wird von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO in den Gründen dahingehend berichtigt, dass es auf S. 18 zu Randnummer 26 statt "Entgegen der Auffassung des Klägers ..." heißt "Entgegen der Auffassung der Beklagten ...".

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 24.04.2014 - AZ: III ZR 156/13

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