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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: EnVR 15/10
Kostentragung bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22703
Aktenzeichen: EnVR 15/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 21.01.2010 - AZ: 202 EnWG 19/09

Rechtsgrundlage:

§ 90 EnWG

BGH, 23.09.2014 - EnVR 15/10

in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 506.806,08 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 506.806,08 € festgesetzt.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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