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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.2014, Az.: IV ZR 13/14
Beschränkung der Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen durch das Rechtsmittelgeicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 20902
Aktenzeichen: IV ZR 13/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 04.10.2012 - 2 O 184/11

OLG Celle - 19.12.2013 - 6 U 91/12

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 19.08.2014 - IV ZR 13/14

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann

am 19. August 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635, 2636 [BVerfG 05.05.2008 - 1 BvR 562/08]). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

3

Der Senat hat insbesondere auch die von der Klägerin mit der A nhörungsrüge lediglich wiederholte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts berücksichtigt und für nicht durchgreifend erac htet.

Dr. Karczewski Lehmann

Mayen Wendt Felsch

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