Beschl. v. 13.08.2014, Az.: 5 StR 235/14
BGH, 13.08.2014 - 5 StR 235/14
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Tenor:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
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