Beschl. v. 16.07.2014, Az.: 5 StR 249/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 16.01.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer Raub u.a.
BGH, 16.07.2014 - 5 StR 249/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfallsentscheidung zur Tat 1 trifft die Angeklagten als Gesamtschuldner.
Basdorf
König
Dölp
Schneider
Sander
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