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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: III ZR 342/13
Amtshaftung gegen einen Notar wegen nicht rechtzeitigen Entwurfs einer letztwilligen Verfügung; Mitverschulden wegen Nichtaufsuchens eines anderen Notars
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14921
Aktenzeichen: III ZR 342/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 19.02.2013 - AZ: 6 O 271/12

OLG Düsseldorf - 24.07.2013 - AZ: I-18 U 78/13

Fundstellen:

BerlAnwBl 2014, 371

ErbBstg 2014, 220

ZEV 2014, 378

ZEV 2014, 6

BGH, 30.04.2014 - III ZR 342/13

Redaktioneller Leitsatz:

Ist ein Notar in einem Auftrag bis zum Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht in der Sache tätig geworden, wodurch es zu einem Schaden gekommen sein soll, scheitert ein etwaiger Amtshaftungsanspruch an § 254 BGB, wenn der Auftraggeber nach dem Fristablauf genügend Zeit hatte, für seinen Auftrag einen anderen Notar zu finden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 - I-18 U 78/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 210.854,61 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die von der Klägerin im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § 839 Abs. 3 BGB erhobenen Rügen sind nicht entscheidungserheblich. Denn ein etwaiger Amtshaftungsanspruch scheitert in jedem Fall an § 254 BGB. Nach Darstellung der Klägerin ist der beklagte Notar in der Besprechung am 3. März 2008 von ihr und ihrem Ehemann beauftragt worden, eine letztwillige Verfügung auf der Grundlage des ihm übergebenen Konzepts zu entwerfen. Die Klägerin will anschließend mehrfach telefonisch den Beklagten vergeblich daran erinnert und ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2008 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist bis spätestens zum 1. August 2008 gesetzt haben. In dem Schreiben heißt es für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist: "Wir betrachten dann diesen Auftrag als erledigt, ohne Honorarforderung".

3

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte, wenn sie innerhalb der Frist weder einen Vertragsentwurf noch eine sonstige Nachricht des Beklagten erhalte, nicht mehr ernsthaft davon ausgehen können, dass der Beklagte weiterhin an der Umsetzung des angedachten Konzepts arbeite, ist frei von Rechtsfehlern. Dann hätte aber ausreichend Zeit bestanden, um die nach Darstellung der Klägerin beabsichtigte letztwillige Verfügung auf Seiten des Erblassers vor dessen Tod am 8. Januar 2009 durch einen anderen Notar beurkunden zu lassen. Wenn die Eheleute D. - hierbei muss sich die Klägerin als Geschädigte auch ein Mitverschulden des Erblassers zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VII ZR 123/96, NJW 1997, 2327, 2328 [BGH 13.05.1997 - IX ZR 123/96]; Wöstmann in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rn. 2251) - nach fruchtlosem Ablauf der Frist bis zum Tod des Erblassers über fast ein halbes Jahr nichts mehr unternommen haben, ist es -ohne dass es hierbei einer erneuten tatrichterlichen Abwägung bedarf - gerechtfertigt, wenn die Klägerin die mit dem Erbfall eingetretenen Folgen in vollem Umfang selbst tragen muss. Das Untätigbleiben über einen so langen Zeitraum ist völlig unverständlich, zumal in dem Schreiben die Angelegenheit als besonders dringlich dargestellt wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Eilbedürftigkeit in dem Gesundheitszustand des Erblassers begründet lag, oder dafür - wie von der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung geltend gemacht wird - steuerliche Überlegungen maßgebend waren. Der behauptete Schaden kann daher haftungsrechtlich nicht mehr dem Notar zugerechnet werden, sondern ist Folge der Untätigkeit der Klägerin beziehungsweise des Erblassers.

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine Ungewissheiten bezüglich des hypothetischen Kausalverlaufs, die sich zum Nachteil des Beklagten auswirken müssten. Wieso ein anderer Notar, wenn ihn die Eheleute zeitnah nach Ablauf der Frist beauftragt hätten, nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Umsetzung des Konzepts noch vor dem 8. Januar 2009 zu bewerkstelligen, ist nicht ersichtlich.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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