Beschl. v. 10.04.2014, Az.: I ZA 13/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wolfratshausen - 19.08.2013 - AZ: 1 M 3085/11
LG München II - 02.10.2013 - AZ: 12 T 4420/13
Rechtsgrundlagen:
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
§ 577 Abs. 1 S. 2 ZPO
BGH, 10.04.2014 - I ZA 13/13
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 2. Oktober 2013 ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135).
Büscher
Pokrant
Schaffert
Koch
Löffler
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