Beschl. v. 27.03.2014, Az.: 5 StR 61/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 11.10.2013
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung mit Todesfolge
BGH, 27.03.2014 - 5 StR 61/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
Der Senat sieht bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite, der Schuldfähigkeit und der Ablehnung einer Maßregel nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
Bellay
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