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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2014, Az.: 2 StR 590/13
Beschwer des Angeklagten durch die Anwendung des Vollstreckungsmodells
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13526
Aktenzeichen: 2 StR 590/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 04.09.2013

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 18.03.2014 - 2 StR 590/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer den erforderlichen Härteausgleich wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung nicht bei der Bemessung der neu zu erkennenden (zeitigen) Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 mwN), sondern in Anwendung des Vollstreckungsmodells, beschwert den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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