Beschl. v. 27.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 5/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AGH Nordrhein-Westfalen - 27.09.2013 - AZ: 1 AGH 11/13
Rechtsgrundlagen:
§ 92 Abs. 3 VwGO
§ 126 Abs. 3 S. 2 VwGO
Verfahrensgegenstand:
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BGH, 27.02.2014 - AnwZ (Brfg) 5/14
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
am 27. Februar 2014
beschlossen:
Tenor:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.
Kayser
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