Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2014, Az.: IX ZA 1/14
Notwendigkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11201
Aktenzeichen: IX ZA 1/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 04.03.2013 - AZ: 10 O 346/10

OLG Schleswig - 11.12.2013 - AZ: 9 U 45/13

Rechtsgrundlage:

§ 114 S. 1 ZPO

Fundstelle:

InsbürO 2014, 287

BGH, 13.02.2014 - IX ZA 1/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Februar 2014 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Dezember 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass der klagende Insolvenzverwalter auch in Fällen der Masseunzulänglichkeit bei der Verwertung von Massegegenständen bis zur Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich klagebefugt (§ 80 Abs. 1 InsO) bleibt, wird durch die in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen nicht in Zweifel gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 7; vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, WM 2013, 54 Rn. 7 ff). Gleiches gilt für sein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.