Beschl. v. 13.02.2014, Az.: III ZB 40/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Celle - 25.04.2013 - AZ: 8 Sch 7/12
BGH, 13.02.2014 - III ZB 40/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. (und nicht vom 12.) April 2013 (8 Sch 7/12) als unzulässig verworfen wird.
Schlick
Herrmann
Seiters
Remmert
Reiter
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 28.01.2014 - AZ: III ZB 40/13
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