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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2014, Az.: III ZB 40/13
Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11358
Aktenzeichen: III ZB 40/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 25.04.2013 - AZ: 8 Sch 7/12

BGH, 13.02.2014 - III ZB 40/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. (und nicht vom 12.) April 2013 (8 Sch 7/12) als unzulässig verworfen wird.

Schlick

Herrmann

Seiters

Remmert

Reiter

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 28.01.2014 - AZ: III ZB 40/13

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