Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 5 AR (VS) 76/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 08.10.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.01.2014 - 5 AR (VS) 76/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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