Beschl. v. 21.01.2014, Az.: 2 StR 500/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 13.05.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 21.01.2014 - 2 StR 500/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn aus Sicht des Angeklagten eine Nothilfesituation bestanden hätte, wäre der - zumal mit bedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene - vorwarnungslose Messereinsatz jedenfalls nicht geboten gewesen.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
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