Beschl. v. 14.01.2014, Az.: 2 StR 472/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 11.06.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 14.01.2014 - 2 StR 472/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschriften mit Ausnahme von § 224 StGB gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Zeng
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