Beschl. v. 08.01.2014, Az.: 5 StR 412/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 16.04.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2016, 197
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 08.01.2014 - 5 StR 412/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 189 GVG bemerkt der Senat ergänzend:
Ungeachtet der Widersprüchlichkeit des Protokolls ist Freibeweis zur Frage der Dolmetschervereidigung am ersten Hauptverhandlungstag nicht erforderlich. Ein Beruhen des Urteils auf einem etwaigen Verstoß kann aus den Gründen von BGH, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, zudem im Blick auf eine Berufung des Dolmetschers auf den allgemein geleisteten Eid zu Beginn der weiteren Hauptverhandlungstage und nicht zuletzt im Blick auf einen ständigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland seit 1989 und seines mitangeklagten Landsmannes seit 1978 sicher ausgeschlossen werden.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
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