Beschl. v. 18.12.2013, Az.: 2 ARs 432/13; 2 AR 311/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Moers - AZ: 770 Ls - 97/13
AG Stendal - 26.09.2013 - AZ: 23 Ls 281 Js 9946/13
StA Stendal - AZ: 281 Js 9946/13
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 432/13; 2 AR 311/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Dezember 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 26. September 2013 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Stendal ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens 23 Ls 281 Js 9946/13 nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - schon deshalb nicht vor, weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Auch im Falle einer - der Akte nicht zu entnehmenden - Verbindung mit dem Verfahren 23 Ls 281 Js 8788/13 wäre die Eröffnung des Hauptverfahrens in beiden Fällen Voraussetzung für den Zuständigkeitswechsel.
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Zeng
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.