Beschl. v. 03.12.2013, Az.: 2 StR 283/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Wiesbaden - 01.11.2012
Fundstelle:
StV 2014, 586-587
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.
BGH, 03.12.2013 - 2 StR 283/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. November 2012 dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine Revision führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch insoweit zu berichtigen, als der Angeklagte auch hinsichtlich der (tateinheitlichen) gefährlichen Körperverletzung lediglich wegen Beihilfe zu bestrafen war. § 265 StPO steht der Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den jetzt ausgeurteilten Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchberichtigung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es den Angeklagten auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung lediglich wegen Beihilfe verurteilt hätte.
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Zeng
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