Beschl. v. 07.11.2013, Az.: IX ZB 39/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 22.01.2013 - AZ: 12 O 393/12
OLG Hamm - 24.05.2013 - AZ: I-25 W 48/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 07.11.2013 - IX ZB 39/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 7. November 2013
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
§ 575 Abs. 5 in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO sind, wie sich aus § 16 Abs. 2 Satz 1 AVAG ergibt, nicht anwendbar. Eine Aussetzung kommt vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVAG in Betracht.
Erforderlich ist danach ein Antrag des Verpflichteten; eine Anordnung von Amts wegen ist ausgeschlossen. Eine vollständige Aussetzung ist nicht möglich. Es kann lediglich bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die beantragte Aussetzung geht darüber hinaus. Die Anordnung darf außerdem nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die weitergehende Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. An einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es gänzlich.
Im Übrigen geht die bisherige Zwangsvollstreckung (Beantragung und Erlass eines Pfändungsbeschlusses, nicht auch eines Überweisungsbeschlusses) über die nicht einschränkbare Sicherungsvollstreckung nicht hinaus.
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
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