Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.2013, Az.: 5 StR 513/13
Begründetheit einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49027
Aktenzeichen: 5 StR 513/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 18.07.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 05.11.2013 - 5 StR 513/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.