Beschl. v. 21.10.2013, Az.: 5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 12.06.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Raub u.a.
BGH, 21.10.2013 - 5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits).
Basdorf
Sander
König
Berger
Bellay
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