Beschl. v. 17.10.2013, Az.: V ZR 268/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 31.10.2012 - AZ: 3 U 18/12
LG Stuttgart - 17.01.2012 - AZ: 9 O 415/10
Rechtsgrundlage:
§ 543 Abs. 2 ZPO
BGH, 17.10.2013 - V ZR 268/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 980.000 €.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
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