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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 2 StR 433/13
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld bei Haftung als Gesamtschuldner
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47037
Aktenzeichen: 2 StR 433/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 25.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl u. a.

BGH, 08.10.2013 - 2 StR 433/13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Fischer

Schmitt

Krehl

Ott

Zeng

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