Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 3 StR 257/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mönchengladbach - 27.02.2013
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 22.08.2013 - 3 StR 257/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Pfister
Mayer
Gericke
Spaniol
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