Beschl. v. 06.08.2013, Az.: III ZA 18/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Karlsruhe - 17.08.2012 - AZ: 6 O 351/11
OLG Karlsruhe - 05.03.2013 - AZ: 17 U 230/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.08.2013 - III ZA 18/13
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 durch den Richter Zoll, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie die Richter Seiters und Reiter beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert wird - seine Zulässigkeit unterstellt - zurückgewiesen. Der Umstand, dass die vorbenannten Richter den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2013 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen haben, stellt keinen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Den Vorwurf einer willkürlichen Entscheidung vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
Zoll
Diederichsen
von Pentz
Seiters
Reiter
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