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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2013, Az.: V ZB 70/11
Berichtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 41227
Aktenzeichen: V ZB 70/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 10.01.2011 - AZ: 381 XIV 450/10 B

LG Berlin - 03.03.2011 - AZ: 84 T 21/11 B

BGH - 19.01.2012 - AZ: V ZB 70/11

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 FamFG

BGH, 27.06.2013 - V ZB 70/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 19. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 I FamFG wie folgt berichtigt:

In Absatz 2 Satz 2 des Tenors muss es statt

Die zur zweckentsprechden Rechtsverfoglung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Land Sachsen-Anhalt auferlegt.

richtig lauten:

Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Halle auferlegt.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele

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