Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2013, Az.: III ZB 59/12
Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des BGH
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39668
Aktenzeichen: III ZB 59/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 30.07.2012 - AZ: 34 Sch 18/10

BGH - 23.04.2013 - AZ: III ZB 59/12

BGH, 27.06.2013 - III ZB 59/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das von der Antragstellerin als übersehen gerügte Vorbringen war Gegenstand der Beratung, insoweit nach Auffassung des Senats (siehe Beschluss S. 4) aber nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. Auf eine nähere Erläuterung hat der Senat verzichtet (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird auch jetzt abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.