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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.2013, Az.: 5 StR 175/13
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40552
Aktenzeichen: 5 StR 175/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 30.05.2013

LG Saarbrücken - 29.10.2012

Verfahrensgegenstand:

Betrug
hier: Anhörungsrüge

BGH, 25.06.2013 - 5 StR 175/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Oktober 2012 mit Beschluss vom 30. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Basdorf

Sander

Dölp

König

Bellay

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