Beschl. v. 28.05.2013, Az.: V ZB 286/11
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Das in dem bei dem Amtsgericht Frankenberg/Eder geführten Grundbuch von Berghofen auf Blatt 692 unter lfd. Nummer 2 eingetragene Grundstück
BGH, 28.05.2013 - V ZB 286/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. April 2013 (Rechnungsdatum 24. April 2013 / Kassenzeichen 780013115853) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
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