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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.2013, Az.: 5 StR 261/12; (alt: 5 StR 555/09)
Begründetheit von sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 34916
Aktenzeichen: 5 StR 261/12; (alt: 5 StR 555/09)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Potsdam - 08.12.2011

Verfahrensgegenstand:

Rechtsbeugung u.a.

BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12; (alt: 5 StR 555/09)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten P. entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 gerichteten Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger sind - soweit der Angeklagte M. betroffen ist - gegenstandslos, weil der Senat mit heutigem Urteil auf die Revisionen der Beschwerdeführer das Erkenntnis insgesamt aufgehoben hat.

2

Soweit der Senat den Freispruch des Anklagten P. durch Verwerfung der hiergegen gerichteten Revisionen der Beschwerdeführer bestätigt hat, sind die gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2011 erhobenen Beschwerden unbegründet. Eine Rechtsgrundlage, die Auslagen der Nebenkläger (teilweise) der Staatskasse im Falle einer zur Freispruch führenden Revision des Angeklagten aufzuerlegen, ist nicht vorhanden, so dass die Nebenkläger ihre Auslagen selbst zu tragen haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 472 Rn. 2).

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

Bellay

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