Beschl. v. 30.01.2013, Az.: IX ZR 204/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 31.10.2008 - AZ: 1 O 132/06
OLG Koblenz - 30.10.2009 - AZ: 10 U 1446/08
BGH, 30.01.2013 - IX ZR 204/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss vom 14. Juli 2011 wie folgt geändert:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 32.049,84 €.
Gründe
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die zuerkannten Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. Im Hinblick hierauf stellen sie keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO; § 43 Abs. 1 GKG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28. September 1992 - II ZR 277/90, KostRsp. ZPO § 4 Nr. 74; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn 8). Daher setzt sich der Gesamtstreitwert aus dem zuerkannten Schadensersatzbetrag von 18.589,72 € und den als Schadensersatz zugesprochenen Zinsen von weiteren 13.460,12 € zusammen, mithin insgesamt 32.049,84 €. Die bisherige, nur den Hauptbetrag berücksichtigende Streitwertfestsetzung war dementsprechend abzuändern.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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