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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2013, Az.: 5 StR 621/12
Kompensation in Form der Anrechnung einer verhängten Freiheitsstrafe bei Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10384
Aktenzeichen: 5 StR 621/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 31.08.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

schwerer sexueller Nötigung u.a.

BGH, 23.01.2013 - 5 StR 621/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2012 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die vom Landgericht für die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeordnete Kompensation in Form einer Anrechnung von nur drei Monaten auf die verhängte Freiheitsstrafe ist nicht ausreichend. Das Landgericht hat eine weitere verzögerliche Sachbearbeitung bis zur Erhebung der Anklage und während der Anhängigkeit der Sache beim Amtsgericht nur unzureichend berücksichtigt. Eine Verfahrensdauer von mehr als viereinhalb Jahren erfordert angesichts der nicht allzu schwierigen Beweislage eine höhere Anrechnung. Diese setzt der Senat, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, selbst auf sechs Monate fest.

2

Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, von einer vollständigen Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Angeklagten abzusehen.

Basdorf

Raum

Schneider

Dölp

König

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