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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.2013, Az.: 2 StR 461/12
Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10275
Aktenzeichen: 2 StR 461/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 15.01.2013 - 2 StR 461/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 7. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Senates vom 21. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem zum Gegenstand der Gehörsrüge gemachten "Schriftsatz vom 5.10.2012".

2

Unter diesen Umständen ist auch die beantragte "Akteneinsicht durch vollständige Überlassung der Akten" zurückzuweisen.

Becker

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

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