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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10)
Verwerfung einer Revision als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27590
Aktenzeichen: 5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 03.05.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 06.11.2012 - 5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Kammergericht berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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