Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 03.05.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 06.11.2012 - 5 StR 533/12; (alt: 5 StR 229/10)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird aus den Gründen des Antrags des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorgenannten Urteil enthaltene Kostenentscheidung ist das Kammergericht berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).
Basdorf
Schneider
Dölp
König
Bellay
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