Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2012, Az.: 5 StR 415/12
Notwendigkeit der Prüfung der Minderung eines Sonderstrafrahmens nochmals nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB u. § 49 Abs. 1 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26095
Aktenzeichen: 5 StR 415/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 03.04.2012

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 25.09.2012 - 5 StR 415/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2012

    1. a)

      im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub und zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

    2. b)

      nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum (ausweislich der Gründe: besonders) schweren Raub und zur versuchten (ausweislich der Gründe: besonders schweren) räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch, den der Senat gemäß den Urteilsgründen klarstellt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Das Landgericht hat der Strafzumessung den nicht weiter geminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es zwar die Gehilfenstellung des Angeklagten mitberücksichtigt, es hat indes nicht, wie geboten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 50 Rn. 4), vorrangig geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wonach der Sonderstrafrahmen nochmals nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mindern gewesen wäre. Ungeachtet der Vorbelastungen des Angeklagten und der Tatbegehung im Jugendstrafvollzug lässt sich eine solche Möglichkeit bei dem Gewicht der vom Landgericht aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe und dem verhältnismäßig geringen konkreten Maß des Vermögensfaktors der Tat nicht sicher ausschließen.

3

Da der Senat mit Urteil vom heutigen Tage auf Revision der Staatsanwaltschaft auch den Strafausspruch zum Nachteil des mitangeklagten heranwachsenden Haupttäters aufgehoben hat, verbleibt es bei der Zurückverweisung an eine Jugendkammer. Dieses neue Tatgericht wird sich auch um eine ausgewogene Bemessung der zu verhängenden Sanktionen gegen den bei Tatbegehung gerade schon erwachsenen angeklagten Gehilfen und seinen nur eineinhalb Jahre jüngeren, noch heranwachsenden mitangeklagten Haupttäter zu bemühen haben.

Basdorf

Raum

Schaal

Schneider

Dölp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.