Beschl. v. 28.08.2012, Az.: XI ZR 155/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Münster - 23.11.2010 - AZ: 014 O 346/10
OLG Hamm - 08.03.2012 - AZ: I-34 U 6/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.08.2012 - XI ZR 155/12
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Klägers im Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2012 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 14. August 2012 abzuändern.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird nunmehr auch deswegen abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wie auch die bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erkannt haben, die gemäß dem Schriftsatz vom 16. August 2012 aus diesem Grund ihr Mandat niedergelegt haben. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 16. August 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 220.160,53 €
Wiechers
Ellenberger
Maihold
Pamp
Menges
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