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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2012, Az.: 3 StR 209/12
Erforderlichkeit einer Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21452
Aktenzeichen: 3 StR 209/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 24.01.2012

Fundstelle:

NStZ 2013, 287-288

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 02.08.2012 - 3 StR 209/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Januar 2012, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter (besonders) schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

Die Strafzumessung hält der Nachprüfung nicht stand. Zwar begegnet die Entscheidung der Jugendkammer, wegen der Schwere der Schuld sei die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG), keinen rechtlichen Bedenken. Indes kann die konkrete Bemessung der Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Die rechtsfehlerfreie Feststellung des Landgerichts, schädliche Neigungen des Angeklagten lägen nicht mehr vor, da sich "sein Leben mit Aufgabe des Drogenkonsums und Aufnahme einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit stabilisiert" habe, und der im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu seinen Gunsten gewertete Umstand, dass sein "Leben inzwischen in geordneten Bahnen verläuft", boten hier - auch wegen des nicht unerheblichen Abstandes zwischen der Tat und der Hauptverhandlung von rund einem Jahr und fünf Monaten - mit Blick auf den Vorrang des Erziehungszwecks auch bei der Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 18 Abs. 2 JGG; vgl. Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 18 Rn. 7 f., 10 mwN) Anlass zu der Prüfung, ob und ggf. welche Erziehungsdefizite bei dem zur Zeit der Hauptverhandlung über 22 Jahre alten Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch vorlagen. Daran fehlt es ebenso wie an der unter den gegebenen Umständen gebotenen Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten unbedingten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186 mwN).

3

Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

Pfister

Hubert

Mayer

Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

Becker

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