Beschl. v. 01.08.2012, Az.: 5 StR 304/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 09.02.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
BGH, 01.08.2012 - 5 StR 304/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Für die Kostenentscheidung über die vor Eingang beim Senat zurückgenommene Revision des Mitangeklagten G. ist der Senat nicht zuständig (vgl. BGHSt 12, 217).
Basdorf
Raum
Schaal
Dölp
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.