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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2012, Az.: 2 StR 132/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23030
Aktenzeichen: 2 StR 132/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 16.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 12.07.2012 - 2 StR 132/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hiervon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Urteil weist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2

Soweit der Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils ein offensichtliches Fassungsversehen enthielt, war er entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts richtig zu stellen.

Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl

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