Beschl. v. 05.07.2012, Az.: 5 StR 274/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
besonders schwerer Raub u. a.
BGH, 05.07.2012 - 5 StR 274/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Januar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Behandlung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines anthropologisch-biometrischen Sachverständigengutachtens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458) ist angesichts der minderen Qualität der zur Verfügung stehenden Überwachungsbilder jedenfalls ohne jegliche konkrete Hinweise auf hinreichend markante, für Identitätszweifel geeignete Details revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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